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Unter welchen Voraussetzungen ist „Parkplatz-PV“ nach dem EEG 2023 förderfähig?

Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) EEG 2023 förderfähig.

Bitte beachten Sie insoweit, dass die Regelung nur für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 gilt bzw. bei ausschreibungspflichtigen Solaranlagen nur für solche, deren Gebotstermin ab diesem Stichtag liegt (§ 100 Abs. 1 EEG 2023). Solaranlagen auf Parkplatzflächen mit Inbetriebnahme oder Gebotstermin vor diesem Stichtag sind nur nach den Voraussetzungen der InnAusV förderfähig.

Die Flächen müssen den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) genügen. Die Festlegung der BNetzA vom 1. Oktober 2021 für besondere Solaranlagen gilt weiterhin. Die BNetzA kann eine neue Festlegung zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen (vgl. § 85c EEG 2023).

Zur Vergütungsfähigkeit von Solaranlagen auf Gebäuden (u.a. Parkhäusern, Carports) lesen Sie unsere häufige Rechtsfrage „Sind PV-Anlagen auf »Carports« wie Gebäudeanlagen zu behandeln?“.

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