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Wann ist eine Solaranlage auf einer Konversionfläche förderfähig nach dem EEG?

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) EEG 2023 (für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW) - bzw. den entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2023 - kann eine Freiflächensolaranlage eine EEG-Förderung erhalten, wenn sie auf einer Fläche errichtet ist, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war. 

Die Clearingstelle hat sich in der Empfehlung 2010/2 ausführlich mit den Anforderungen an eine Konversionsfläche auseinandergesetzt. In der Empfehlung finden Sie Ausführungen zu der Frage, was eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung ist (Abschnitt 4.1.1 und 4.1.2). Die Leitsätze 2 bis 4 der Empfehlung lauten:

„2. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Fläche als Konversionsfläche ist, dass der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Die genehmigungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist dabei für die Qualifizierung der Fläche als Konversionsfläche nicht vorgreiflich. Vielmehr gilt ein EEG-spezifisches Anforderungsprofil.

3. Maßgeblich ist, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Dabei ist der Zustand sämtlicher Schutzgüter der Umwelt relevant.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts der Fläche ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant.“

Wegen der zu erbringenden Nachweise und Beweisfragen lesen Sie bitte den Abschnitt 4.7 der Empfehlung 2010/2.

Zwar betreffen die Ausführungen in der Entscheidung das EEG 2004 und 2009, allerdings sind diese auf die weiteren Fassungen des EEG (EEG 2012, 2014, 2017, 2021, 2023) nach erster vorläufiger Einschätzung übertragbar.

Des Weiteren hat sich die Clearingstelle in mehreren Einzelfallverfahren ausführlich mit den Anforderungen an eine Konversionsfläche auseinandergesetzt, so beispielsweise:

Votum 2011/18 - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung
Votum 2011/16 - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung
Stellungnahme 2013/1/Stn - Intensivtierhaltung als „wirtschaftliche Nutzung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012
Votum 2012/32 - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung bei fehlendem Bebauungsplan
Votum 2013/50 - PV-Freiflächenanlage auf LPG-Gelände - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung
Votum 2013/89 - PV-Freiflächenanlage auf Konversionsfläche
Votum 2014/9 - Konversionsflächenvergütung bei Bebauungsplan ohne Zwecksetzung Solarstromerzeugung?
Votum 2014/20 - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung
Votum 2015/3 - Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung (LPG-Fläche)
Votum 2016/48 - Konversionsfläche aus militärischer Nutzung
Hinweis 2017/21 - PFC-belastete (Acker-)Flächen als Konversionsflächen i.S.d. EEG

 

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