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Setzt die Vertrauensschutzregelung des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 voraus, dass eine gültige Einspeisezusage/Kapazitätsreservierung vorliegt?

Nein.

§ 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 setzt nicht voraus, dass die oder der Einspeisewillige über eine gültige Einspeisezusage (auch Einspeisebewilligung, Kapazitätsreservierung o.ä. genannt) verfügt. Eine abgelaufene Einspeisezusage kann aber ein Indiz dafür sein, dass das fragliche Projekt zwischenzeitlich aufgegeben und nicht mehr weiterverfolgt wurde. Für zwischenzeitlich aufgegebene Projekte ist § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 aber nicht anwendbar, da hier kein schützenswertes Vertrauen (mehr) vorliegt. Die Frage, ob das Projekt zwischenzeitlich aufgegeben wurde oder nicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden – sie kann nicht allein anhand des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Einspeisezusage entschieden werden.

Näheres zur Klärung der Anwendungsfragen des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 können Sie dem Hinweis 2012/10 der Clearingstelle entnehmen.

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