Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (»EEG 2012-I«) für eine PV-Freiflächenanlage auch dann besteht, wenn die Anlage bereits vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans errichtet worden ist (hier: verneint. Denn eine PV-Anlage sei danach nur vergütungsfähig, wenn die Inbetriebnahme dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans nachfolge, da Tatbestandsvorausetzung die »Errichtung im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans« sei. Dieses Planerfordernis des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012-I könne nicht durch eine nach § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung ersetzt werden).
Bemerkung: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 »im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB« siehe auch Urteil des OLG Naumburg vom 16. April 2015 (Az. 2 U 82/14).