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BGH: Zum Vorliegen einer einheitlichen Kundenanlage

Sachverhalt: Vorliegend verweigerte eine Netzbetreiberin der Antragstellerin bei fünf von 20 räumlich zusammen liegenden Reihenhäusern mit Blockheizkraft für Strom und Wärme einen Anschluss als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG. Per Beschwerde trug die Bundesnetzagentur der Netzbetreiberin auf, die Energieanlage über den Netzverknüpfungspunkt als Kundenanlage an ihr Netz anzuschließen und erforderliche Zählpunkte gem. § 20 Abs. 1d EnWG einzurichten. Die Netzbetreiberin verfolgt mit einer Beschwerde, den Beschluss der BNetzA aufzuheben. Mit Anschlussbeschwerde zog die Netzbetreiberin vor den BGH.

Ergebnis: Abgelehnt.

Begründung: Das Beschwerdegericht folge zurecht der Auffassung der BNetzA, da eine einheitliche Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a vorliege. Zudem liege die Anlage auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet, da die Grundstücke aneinander angrenzen. Weiterhin seien eingeschlossene Straßen, Gebiete, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte andere, nicht ins Gewicht fallende, Grundstücke unschädlich.

Bemerkungen

Den vorangegangenen Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) BK6-16-279 finden Sie hier.

Den vorangegangenen Beschluss des OLG Düsseldorf finden Sie hier.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 66/18

Vorinstanz(en)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Kart 77/17 (V)