Direkt zum Inhalt

Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 (LG Potsdam)

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 59 EEG 2009 (hier: § 59 EEG 2009 sei nur bei einem in Streit stehenden Erstanschluss der Anlage ans Netz oder deren drohender Trennung vom Netz anzuwenden; bei einem Streit allein um die angemessene Höhe eines Entgelts gelte das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO (hier abgelehnt, da weder ein Verfügungsgrund gegeben sei noch die Betreiber zweier voneinander getrennter Biogasanlagen die Eilbedürftigkeit, insbesondere eine Existenzbedrohung durch die Reduzierung der Einspeisevergütung um ca. 16 % nicht glaubhaft gemacht hätten). Zur Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen (hier: keine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG, da Verfassungswidrigkeit nicht festzustellen). Zur Streitwertfestsetzung (hier im Anschluss an Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 05.01.2006 - 6 U 110/05: Der Streitwert sei anhand der begehrten Mehrvergütung für einen Zeitraum von acht Monaten als voraussichtliche Zeitersparnis gegenüber der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu bestimmen). Siehe auch:

Bemerkungen

Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens: 3 O 90/09.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 89/09

Fundstelle

nicht veröffentlicht.