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TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“

Die am 21. Januar 2019 im Bundesanzeiger vom BMU bekannt gemachte Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) stellt den Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 des BImSchG und den Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. 

Die technische Norm gliedert sich in die Inhalte:

1. Einleitung

2. Grundsätzliche Anforderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen
2.2 Brandschutz
2.3 Explosionsschutz
2.4 Gasbeaufschlagte Anlagenteile
2.5 Schutzabstände
2.6 Betrieb und Betriebsorganisation sowie Dokumentation
2.7 Besondere Anforderungen an Anlagen zur Annahme von besonderen Einsatzstoffen
2.8 Blitzschutz

3 Besondere Anforderungen an Anlagenteile

3.1 Kennzeichnung von Anlagenteilen
3.2 Substratvorbehandlung und -aufgabe
3.3 Gärbehälter
3.4 Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen
3.5 Membransysteme, Gasspeicher
3.6 Maschinenräume
3.7 Aktivkohleadsorber
3.8 Zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung
3.9 Trocknungsanlagen für Gärreste
3.10 Prozessleittechnik
3.11 Elektrotechnik

sowie mehrere Anhänge.

Datum
Zeichen

TRAS 120

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