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Votum 2017/19 - Fotovoltaikanlagen auf ehemaliger Ackerfläche gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 (II)

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für Strom aus einem Solarpark auf einer ehemaligen Ackerfläche seit dem 29. Oktober 2010 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EEG 2009 (in der Fassung der »PV-Novelle 2010«) besteht (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären,

  • ab wann ein »beschlossener« Bebauungsplan vorliegt, wenn im Laufe des Bauleitplanverfahrens ein Satzungsbeschluss geändert wird und
  • ob ein Solarpark »im Geltungsbereich« eines Bebauungsplanes errichtet worden ist, wenn das Inkrafttreten des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB vorverlegt worden ist.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine Freiflächenanlage ist nur dann „im Geltungsbereich“ eines Bebauungsplans errichtet worden, wenn der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Freiflächenanlage bereits in Kraft getreten ist. In Fällen, in denen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das Datum des Inkrafttretens eines Bebauungsplans rückwirkend geändert worden ist, ist dieses geänderte Datum maßgeblich.
  2. Ein Bebauungsplan ist „beschlossen“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009, wenn er von der Gemeinde bis zum Ablauf des 24. März 2010 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde (Fortführung des Hinweises 2010/8 und des Votums 2010/10). Spätere Beschlüsse in dem Bebauungsplanverfahren sind unerheblich, wenn der in Kraft getretene Bebauungsplan in den Grundzügen der Planung unverändert derjenige Bebauungsplan ist, der erstmalig vor dem 25. März 2010 beschlossen wurde (Fortführung des Votums 2010/11 und des Votums 2013/50).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2017/19

Gesetzesbezug
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Votum 2017/19 pdf 171 kB