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OLG Hamm: Verringerung der Marktprämie bei Verstoß gegen SysStabV

Leitsätze:

1. Zu den Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) i.S.v. § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG (in der Fassung vom 01.08.2014) gehört gem. § 13 Abs. 4 SysStabV auch die Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung gem. § 12 S. 2 Nr. 3 SysStabV an den Netzbetreiber. Wird diese innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist nicht übermittelt, verringert sich grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jeden Kalendermonat, in dem diese nicht vom ersten Tag an vorliegt, auf null.

2. Der Verringerung der Einspeisevergütung auf null kann im Einzelfall jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Netzbetreiber ihm nach den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts gem. § 241 Abs. 2 BGB obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzt hat.

Bemerkungen

Das Urteil des LG Dortmund finden Sie hier.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

30 U 246/18

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Dortmund, Urt. v. 20.06.2018 - 10 O 102/16