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Suche in EEG 2014 §§ 12, 17

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Rechtsprechung– 2 U 26/21
Aktenzeichen: 2 U 26/21

Ein solcher Anspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 des Direktvermarkters scheidet vorliegend aus.

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Aufsatz

Die Autoren bereiten einen Überblick über die wesentlichen Gerichtsentscheidungen zum EEG 2017 im Jahr 2020.

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Rechtsprechung– 6 U 164/18

Sachverhalt: Das Gericht behandelt die Frage, ob eine Anlagenbetreiberin ein sog. Mittelspannungs-Schaltfeld (MS-Schaltfeld) für ihre ans Netz anzuschließenden Windenergieanlagen - als Einrichtung des Netzanschlusses - zu bezahlen hat.

Ergebnis: Bejaht.

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Rechtsprechung– 13 O 493/17

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) verlangt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für die Errichtung und Übertragung eines Leistungsschaltermessfeldes im Umspannwerk der Beklagten (zuständige Netzbetreiberin), die bei der Anbindung des Windparks an das Netz der Beklagten entstanden.

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Studie

Die Netzflexstudie »Optimierter Einsatz von Speichern für Netz- und Marktanwendungen in der Stromversorgung« der Deutschen Energie-Agentur (dena) untersucht, welchen Einfluss Speicher und andere Flexibilitätstechnologien auf Energiewende und Netzausbau haben.

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Aufsatz

Der Autor gibt einen Überblick über die Komplexität des Energierechts und die Herausforderungen, die sich aus der Anwendung sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft ergeben.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

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Aufsatz

Der Autor widmet sich in seinem Beitrag schwerpunktmäßig den besonderen Netzausbaupflichten der Netzbetreiber gemäß § 12 EEG 2014 und § 3 KWKG 2012. Er erläutert außerdem Alternativen zum Netzausbau wie die Anlagenabregelung oder Spitzenkappung.

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Gesetzentwurf

Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 20. Januar 2016 (s. Anhang).

Im Wesentlichen geht es um folgende Kernthemen:

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Aufsatz

Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die dogmatische Bewertung der einstweiligen Verfügung nach § 83 EEG 2014. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die Regelung, behandelt auftretende Rechtsfragen und unternimmt sodann den Versuch einer dogmatischen Einordnung der Vorschrift.

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Aufsatz

Der Autor gibt einen Überblick über die Neuregelungen zum Netzanschluss im EEG 2014 und untersucht, welche Änderungen sich daraus für Netzbetreiber ergeben. Er geht dabei zunächst auf die Auskunftspflichten des Netzbetreibers ein und erläutert anschließend die Regelungen zum Netzanschluss.

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Aufsatz

Die Autoren diskutieren verschiedene Optionen für Anlagenbetreiber, bei Verzögerungen des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie stellen relevante Fälle aus der Praxis und einschlägige Gerichtsurteile vor.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Die Beurteilung, ob eine Maßnahme noch unverzüglich erfolgte, bedarf der Klärung im jeweiligen Einzelfall. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftest Zögern im Sinne von § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die Angaben der Parteien zu der Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferfristen und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen war und ob die Maßnahmen erforderlich waren.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein.

Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.

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