Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb bzw.
Für die Auslegung des Gebäudebegriffs sind die Hinweise 2011/10 und 2017/46 der Clearingstelle heranzuziehen.
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)
Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Bitte beachten Sie, dass die durch das Solarpaket I beschlossenen Änderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Nähere Informationen zum Solarpaket I können Sie unserer Seite zum Gesetzesentwurf entnehmen.
Rechtslage ab dem 1. Januar 2023:
Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz.